Ehescheidung

Verhaltensregeln nach der Scheidung

Was Sie nach der Ehescheidung in jedem Falle beachten sollten

Der Ehescheidungsbeschluss ist sorgfältig aufzubewahren, da es im Bedarfsfalle benötigt wird, um die Rechtskraft der Ehescheidung nachweisen zu können, so bei künftigen Personenstandsänderungen.

Die im Beschluss enthaltenen Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder zum Umgangsrecht können auch nach Rechtskraft einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung entfällt für die geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. freie Heilfürsorge. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes.

Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung heraus. Sie können ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei der bisherigen Krankenversicherungsgesellschaft des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort versichert zu werden. Die genauen Fristen und Formalitäten erfragen Sie bitte umgehend bei Ihrer Krankenkasse.

Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden über Unterhaltsansprüche können bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Betreiben des Unterhaltsberechtigten als auch Unterhaltsverpflichteten abgeändert werden.

Ein Unterhaltstitel kann für die Zukunft erst ab dem Zeitpunkt der förmlichen Zustellung einer Abänderungsschrift durch das Gericht geändert werden, gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit.

Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann im Regelfall alle zwei Jahren Auskunft verlangt werden.

Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt sowohl dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist, ebenso wenn das Kind die nächst höhere Altersstufe erreicht hat. Die Altersstufen sind nach geltender Rechtsprechung eingeteilt in das Alter von unter einem Jahr bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und von Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Letztere Altersstufe (nicht dagegen die Unterhaltsberechtigung) endet mit Volljährigkeit des Kindes. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Düsseldorfer Tabelle.

Durchsetzbarkeit höheren Unterhalts setzt in jedem Falle einen wirksame Verzug des Unterhaltsverpflichteten voraus.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Verjährungsbeginn ist im Regelfall der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung ausreichend gehandelt werden. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.

Die Übersicht stellt nur eine erste Informationen dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sollten in jedem Falle einen Beratungstermin mit meinem Büro vereinbaren.

Kanzlei Jürgen Häller

Bismarckstraße 36
Eingang Saarstraße
61169 Friedberg/Hessen
Telefon 06031/4058


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