Scheidung
Im Familienrecht stehen im Fall der Trennung regelmäßig der Unterhaltsanspruch und die Vermögensauseinandersetzung im Vordergrund, neben der Klärung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder.
Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs werden durch die Gerichte in regelmäßigen Abständen bundeseinheitliche Leitlinien erarbeitet, um eine angemessene Berechnung durchführen zu können. Maßgeblich hierfür sind die Einkünfte des Unterhaltsschuldners. Die nachfolgende Aufzählung soll Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Einzelfall bedarf grundsätzlich umfassender Prüfung und Berechnung und sollte dem Beratungsgespräch mit dem Anwalt vorbehalten bleiben.
Regelmäßiges Bruttoeinkommen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.
Unregelmäßige Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, so etwa das Weihnachts- und Urlaubsgeld werden diese auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.
Überstunden
Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch anfallen. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung von Überstunden kann nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten.
Spesen und Auslösungen
Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden.
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig der Gewinn aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum als Grundlage herangezogen. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen oder Einnahme und Überschuss-Rechnung wird der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt.
Einkommen aus Vermietung/Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige In-standhaltungsrücklagen.
Steuererstattungen
Steuererstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
Sonstige Einnahmen
z. Bsp. Trinkgelder
Sozialleistungen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 19 ff. SGB II sind im Regelfall kein Einkommen.
Erziehungs- und Elterngeld
Elterngeld ist, soweit es über den Sockelbetrag i.H.v. 300,-- EUR, bei verlängertem Bezug über 150,-- EUR, hinausgeht, Einkommen.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nicht als Einkommen zu bewerten.
Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet.
Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen sind Einkommen.
Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu bewerten.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich im Regelfall nach der Düsseldorfer Tabelle, welche in regelmäßigen Abständen durch die Gerichte angepasst wird